Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
der KME GmbH,

vertreten durch ihren Geschäftsführer Klaus Einwanger,
Am Roßacker 9, 83022 Rosenheim

1. Allgemeines

1.1 Geltungsbereich der Geschäftsbedingungen

Die Produktion von Fotos, Filmen, Videos (im folgenden „Aufnahmen“ genannt) sowie die Einräumung von Nutzungsrechten durch die KME GmbH (im folgenden „KME GmbH“ genannt) erfolgt ausschließlich auf Grundlage der nachstehenden Bedingungen. Diese Bedingungen gelten auch für alle zukünftigen Produktions- und Lizenzverträge, auch wenn sie nicht erneut ausdrücklich in die spätere Vereinbarung aufgenommen werden.

Diese Bedingungen gelten, sofern nicht ausdrücklich abweichende Regelungen schriftlich vereinbart werden.

1.2 Allgemeine Geschäftsbedingungen von Auftraggebern

Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, die von den nachstehenden Bedingungen abweichen, werden nicht anerkannt. Solche abweichenden Geschäftsbedingungen werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn die KME GmbH ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.

2. Produktionsaufträge

Produktionsaufträge beinhalten die Anfertigung von Aufnahmen im Auftrag des Auftraggebers.

2.1 Kostenvoranschlag

Die von der KME GmbH erstellten Kostenvoranschläge sind stets unverbindlich. Eine Überschreitung der im Kostenvoranschlag ausgewiesenen Kosten braucht die KME GmbH dem Auftraggeber nur anzuzeigen, wenn eine Überschreitung der ursprünglich veranschlagten Gesamtkosten um mehr als 15 % zu erwarten ist.

Soweit für die Anfertigung der Aufnahmen die Benutzung von Requisiten aus dem Fundus der KME GmbH notwendig ist, wird im Kostenvoranschlag für die Benutzung dieser Requisiten eine angemessene Pauschale veranschlagt.

2.2 Bevollmächtigung der KME GmbH und Beauftragung Dritter

Soweit für die Auftragsabwicklung Leistungen Dritter in Anspruch genommen oder Verträge mit Dritten (z.B. Fotomodellen, Visagisten, Stylisten, Eigentümer von Locations etc.) abgeschlossen werden müssen, wird die KME GmbH die entsprechenden Verpflichtungen mit Dritten in eigenem Namen und auf Rechnung der KME GmbH abschließen.

Zur Herstellung der Aufnahmen kann sich die KME GmbH der Hilfe Dritter bedienen und insbesondere externe, nicht bei der KME GmbH angestellte Fotografen/Filmer etc. beauftragen. Die KME GmbH schlägt dem Auftraggeber geeignete Fotografen/Filmer etc. vor. Der Auftraggeber hat die Möglichkeit, diese Fotografen/Filmer etc. abzulehnen und andere Fotografen/Filmer etc. aus dem der KME GmbH zur Verfügung stehenden Team zu wählen. Die KME GmbH versucht dieser vom Auftraggeber getroffenen Wahl gerecht zu werden und die vom Auftraggeber gewählten Fotografen/Filmer etc. zu beauftragen.

Im Falle von Verhinderung wegen Krankheit, höherer Gewalt etc. des ausgewählten Fotografen/Filmers etc. ist die KME GmbH berechtigt nach eigenem Ermessen einen anderen Fotografen, Filmer etc. als Ersatz für die Herstellung der Aufnahmen auszuwählen.

2.3 Briefing

Das Briefing des Auftraggebers bildet die Grundlage für die von der KME GmbH zu erstellenden Aufnahmen und Kalkulationen. Das Briefing hat der Auftraggeber vollständig, abschließend und schriftlich (z.B. als schriftliches Protokoll einer Besprechung, per E-Mail etc.) an die KME GmbH zu erteilen.

Für den Fall, dass der Auftraggeber der KME GmbH kein schriftliches Briefing erteilt, bilden das Pre-Production-Meeting (PPM), der bisherige E-Mailverkehr zwischen dem Auftraggeber und der KME GmbH sowie die von den Mitarbeitern der KME GmbH angefertigten Gedächtnisprotokolle zum PPM und Telefonnotizen die Grundlage für die Anfertigung der Aufnahmen.

2.4 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

Soweit der Auftraggeber für die Produktion der Aufnahmen notwendige Informationen, Waren (z.B. Produkte, Rezepte etc.), Freigaben etc. zu liefern hat oder sonstige für die Produktion der Aufnahmen relevante Aufgaben selbst übernimmt (z.B. Buchung von Fotomodellen, Locations oder Catering etc.), hat der Auftraggeber sicherzustellen, dass die Lieferung, Bereitstellung, der Zutritt zu Locations, die Anreise von Fotomodellen etc. rechtzeitig erfolgt, so dass die Produktion der Aufnahmen pünktlich zum vereinbarten Termin beginnen kann.

Sobald dem Auftraggeber bekannt ist, dass eine rechtzeitige Lieferung, Bereitstellung, der Zutritt zu Locations, die Anreise von Fotomodellen etc. nicht möglich ist, hat er dies der KME GmbH unverzüglich anzuzeigen. Hat dies eine Verzögerung der Aufnahmeproduktion zur Folge, und liegt die Ursache dieser Verzögerung in der Sphäre des Auftraggebers, hat der Auftraggeber die durch die Verzögerung entstandenen Kosten (z.B. zusätzlich notwendig gewordene Hotelübernachtungen, Locationtage, Buchungen von Fotomodellen, Stylisten, Visagisten, Assistenten, Umbuchungen etc.) zu tragen. Zu den durch die Verzögerung entstandenen Kosten zählt auch das Honorar, für das die Regelung in 4.1 gilt.

Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass er oder ein von ihm Bevollmächtigter bei der Produktion der Aufnahmen selbst anwesend ist. Im Falle der persönlichen Abwesenheit während der Aufnahmeproduktion hat der Auftraggeber sicherzustellen, dass er oder ein von ihm Bevollmächtigter zumindest telefonisch und per E-Mail für die KME GmbH für kurzfristige Abstimmungen und Entscheidungen ständig erreichbar ist.

2.5 Rechte Dritter

Bei Personenaufnahmen und bei Aufnahmen von Objekten, an denen fremde Urheber-, Design-, Marken-Eigentumsrechte oder sonstige Rechte Dritter bestehen, gilt Folgendes:

Soweit die Buchung von Fotomodellen, Locations, externen Fotografen und/oder die Auswahl von sonstigen Objekten durch die KME GmbH erfolgt, wird die KME GmbH vor Anfertigung der Aufnahmen die erforderliche Zustimmung der jeweiligen Rechtsinhaber einholen. Die KME GmbH hat den Auftraggeber von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die aus der Verletzung dieser Pflicht resultieren. Die Freistellungsverpflichtung entfällt, sofern die KME GmbH nachweist, dass sie kein Verschulden trifft. Die KME GmbH wird den Auftraggeber über die Einholung der Zustimmungen informieren und die eingeholten Rechte nachweisen. Im Falle der Buchung von Fotomodellen, Locations und/oder der Auswahl von Objekten durch die KME GmbH wird die KME GmbH auch das weitere Rechtemanagement übernehmen. Über die Verlängerung von Nutzungsrechten bzgl. der von der KME GmbH gebuchten Fotomodelle, Locations etc. verhandelt ausschließlich die KME GmbH im Namen und Auftrag des Kunden mit den jeweiligen Rechtseinhabern und schließt mit diesen die Nutzungsrechteverlängerungen ab. Über die Verlängerung von Nutzungsrechten wird die KME GmbH nur dann verhandeln, wenn der Auftraggeber die KME GmbH damit beauftragt hat.

Soweit die Buchung von Fotomodellen, Locations und/oder die Auswahl von Objekten durch den Auftraggeber erfolgt, wird der Auftraggeber vor Anfertigung der Aufnahmen die erforderliche Zustimmung der jeweiligen Rechtsinhaber einholen. Der Auftraggeber hat die KME GmbH von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die aus der Verletzung dieser Pflicht resultieren. Die Freistellungsverpflichtung entfällt, sofern der Auftraggeber nachweist, dass ihn kein Verschulden trifft. Im Falle der Buchung von Fotomodellen, Locations und/oder der Auswahl von Objekten durch den Auftraggeber selbst hat dieser das Rechtemanagement selbst zu organisieren und insbesondere die Verlängerung von Nutzungsrechten selbst einzuholen.

2.6 Gelieferte Muster

Mit den vom Auftraggeber für die Produktion gelieferten Mustern darf die KME GmbH wie folgt verfahren:

Handelt es sich bei den vom Auftraggeber gelieferten Mustern um verderbliche Waren (z.B. Lebensmittel), werden diese von der KME GmbH nach Beendigung der Produktion entsorgt.

Handelt es sich bei den vom Auftraggeber gelieferten Mustern um nicht verderbliche Gegenstände (z.B. Kleidung, Haushaltwaren, etc.) werden die Muster nach Beendigung der Produktion an den Auftraggeber auf dessen Kosten zurückgesandt oder entsorgt, sofern der Auftraggeber innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Beendigung der Produktion nichts verfügt.

2.7 Bildauswahl / Gestaltungsfreiheit

Die KME GmbH wählt die Aufnahmen aus, die sie dem Auftraggeber nach Abschluss der Produktion zur Abnahme vorlegt. Nutzungsrechte werden unter der Voraussetzung der vollständigen Zahlung nur an den Aufnahmen eingeräumt, die der Auftraggeber als vertragsgemäß abnimmt.

Bei der Anfertigung der Aufnahmen besteht für den Fotografen der KME GmbH künstlerische Gestaltungsfreiheit, wobei jedoch die verbindlichen Vorgaben des Auftraggebers aus Briefing, PPM und/oder mündlichen bzw. telefonischen Anweisungen zu beachten sind.

Reklamationen und/oder Mängelrügen hinsichtlich des vom Fotografen der KME GmbH ausgeübten künstlerischen Gestaltungsspielraums sind daher ausgeschlossen. Nachträgliche Änderungswünsche des Auftraggebers bedürfen einer gesonderten Vereinbarung und sind gesondert zu vergüten.

2.8 Mängelrügen

Ist der Auftraggeber selbst oder ein von ihm Bevollmächtigter bei der Produktion der Aufnahmen anwesend, hat dieser die Aufnahmen noch am Set zu untersuchen und eventuelle Mängel gegenüber der KME GmbH unverzüglich zu rügen, damit die KME GmbH den Mangel beseitigen und Ersatzaufnahmen erstellen kann. Unterbleibt die Mängelrüge am Set, gelten die Aufnahmen als genehmigt und abgenommen.

Ist weder der Auftraggeber noch ein von ihm Bevollmächtigter bei der Produktion der Aufnahmen anwesend, wird die KME GmbH die Aufnahmen unverzüglich nach deren Erstellung per elektronischer Datenübermittlung an den Auftraggeber senden. Dieser hat die übermittelten Aufnahmen unverzüglich nach Eingang der Daten zu untersuchen und eventuelle Mängel gegenüber der KME GmbH unverzüglich nach Eingang der Daten zu rügen, damit die KME GmbH den Mangel beseitigen und Ersatzaufnahmen erstellen kann. Unterbleibt die unverzügliche Mängelrüge, gelten die Aufnahmen als genehmigt und abgenommen.

3. Datenüberlassung

Die KME GmbH übergibt dem Auftraggeber die ausgewählten analogen und digitalen Aufnahmen sowie die dazugehörigen Daten, Dateien und Datenträger (Aufnahmematerial) nach Fertigstellung des Auftrags. Das Datenformat bestimmen die Parteien einvernehmlich. Wird keine Bestimmung getroffen, kann die KME GmbH ein geeignetes Datenformat bestimmen und einen geeigneten Datenträger auswählen. Die KME GmbH wird das von ihr im Rahmen des Auftrags erstellte Aufnahmematerial maximal drei Monate archivieren, sie ist jedoch nicht zu einer solchen Archivierung verpflichtet und übernimmt keine Gewähr für das Bereithalten des Aufnahmematerials, nachdem das Aufnahmematerial an den Auftraggeber übergeben wurde.

Sofern der Auftraggeber eine längere, über drei Monate hinausgehende Aufbewahrung des Aufnahmematerials wünscht, ist dies zwischen dem Auftraggeber und der KME GmbH gesondert vertraglich und gegen Zahlung eines Entgelts für die Aufbewahrung zu vereinbaren.

4. Produktionshonorar

4.1 Vergütung von Produktionsaufträgen, Kostenvoranschläge

Für Aufnahmen aus Produktionsaufträgen erhält die KME GmbH das vertraglich vereinbarte Honorar. Ist ein Pauschalhonorar vereinbart worden und wird die für die Aufnahmearbeiten vorgesehene Zeit aus Gründen, die die KME GmbH nicht zu vertreten hat, oder infolge höherer Gewalt oder Witterungseinflüssen wesentlich überschritten, ist das vereinbarte Pauschalhonorar entsprechend zu erhöhen.

Ist ein Stundensatz- oder Tagessatzhonorar vereinbart worden, erhält die KME GmbH den vereinbarten Stunden- oder Tagessatz auch für die Zeit, um die sich die Aufnahmearbeiten verlängern. Zusatzarbeiten, insbesondere die Anfertigung von Aufnahmen über den bei Vertragsbeginn festgelegten Umfang hinaus, sind entsprechend dem vereinbarten Vergütungsmodus gesondert zu vergüten.

Sofern das Honorar nicht ausdrücklich vertraglich vereinbart wurde, ergibt sich das Honorar der KME GmbH aus ihrem zuvor schriftlich fixierten Kostenvoranschlag.

4.2 Nebenkosten bei Produktionsaufträgen

Der Auftraggeber hat zusätzlich zum geschuldeten Honorar die Nebenkosten zu erstatten, die der KME GmbH im Zusammenhang mit der Auftragsdurchführung entstehen (z.B. Filmmaterial, Laborkosten, Kosten der digitalen Bildbearbeitung, Fotomodellhonorare, Reisekosten, Requisiten, Catering, Locationgebühren, Permits etc.).

4.3 Ausfallhonorar bei Produktionsaufträgen

Kündigt der Auftraggeber bis zum Abschluss der Aufnahmearbeiten, so hat die KME GmbH gemäß der gesetzlichen Regelung des § 649 BGB Anspruch auf das vereinbarte Honorar.

Finden die Aufnahmearbeiten aus Gründen, die die KME GmbH nicht zu vertreten hat, (z.B. wegen schlechten Wetters, höherer Gewalt) nicht statt, so hat die KME GmbH Anspruch auf ein Ausfallhonorar i.H.v. 50 % des vereinbarten Honorars, sofern der Auftraggeber der KME GmbH nicht im Einzelfall einen niedrigeren, angemessenen Betrag nachweist.

Finden die Aufnahmearbeiten aus Gründen, die in der Sphäre des Auftraggebers liegen, (z.B. unpünktliche Lieferung von Informationen, unpünktliche Lieferung von Waren, etc.) nicht statt, so hat die KME GmbH Anspruch auf ein Ausfallhonorar i.H.v. 100 % des vereinbarten Honorars, sofern der Auftraggeber der KME GmbH nicht im Einzelfall einen niedrigeren, angemessenen Betrag nachweist.

Alle Nebenkosten, die für die Vorbereitung der Aufnahmearbeiten bis zur Kündigung oder zum Ausfall angefallen sind (z.B. Location-Scouting, Modellbuchungen, etc.) sind vom Auftraggeber zu 100% zu erstatten.

4.4 Fälligkeit

Die KME GmbH kann vor Produktionsbeginn vom Auftraggeber die Zahlung eines Kostenvorschusses verlangen, der spätestens eine Woche vor Produktionsbeginn auf dem von der KME GmbH bekannt gegebenen Konto eingegangen sein muss.

Bei Produktionen, die im hauseigenen Studio der KME GmbH stattfinden, kann die KME GmbH einen Kostenvorschuss i.H.v. 30 % der gesamten Produktionskosten verlangen.

Bei Produktionen, die außer Haus und nicht im hauseigenen Studio der KME GmbH stattfinden, kann die KME GmbH einen Kostenvorschuss i.H.v. 50% der gesamten Produktionskosten verlangen.

Nach Abschluss der Aufnahmen kann die KME GmbH vom Auftraggeber die Zahlung eines weiteren Abschlags i.H.v. 30% der gesamten Produktionskosten verlangen.

Die nach Abzug der Kostenvorschüsse und Abschläge verbleibenden Produktionskosten sind mit Ablieferung der Aufnahmen beim Auftraggeber fällig. In Ausnahmefällen kann die KME GmbH noch vor Produktionsbeginn zusätzlich Kostenvorschüsse für entstehende Nebenkosten vom Auftraggeber verlangen.

Die urheberrechtlichen Nutzungsrechte an den Aufnahmen erwirbt der Auftraggeber erst mit der vollständigen Bezahlung sämtlicher Produktionskosten.

4.5 Mehrwertsteuer und Künstlersozialabgabe

Zu den vom Auftraggeber zu zahlenden Honoraren, Gebühren und Kosten sind die Mehrwertsteuer und die Künstlersozialabgabe, die bei der KME GmbH eventuell für Fremdleistungen anfällt, in der gesetzlichen Höhe hinzuzurechnen. Bei Auftraggebern mit Sitz im Ausland liegt die Steuerschuld beim Auftraggeber.

5. Rechte

5.1 Nutzungsumfang

Der Auftraggeber erwirbt an den Aufnahmen Nutzungsrechte in dem jeweils individuell vertraglich vereinbarten Umfang. Jede darüber hinausgehende Nutzung ist mit der KME GmbH schriftlich zu vereinbaren und zu vergüten. Eigentumsrechte werden nicht übertragen.

5.2 Recht zur Eigenwerbung

Ungeachtet des Umfangs des jeweils im Einzelfall eingeräumten Nutzungsrechts bleibt die KME GmbH berechtigt, die von ihr hergestellten Aufnahmen im Rahmen ihrer Eigenwerbung in sämtlichen Medien sowie im Rahmen von Ausstellungen, Wettbewerben, Kunstprojekten und Buchprojekten zu nutzen. Ausschussmaterial, Parallelaufnahmen und sonstige vom Auftraggeber nicht genutzte Aufnahmen darf die KME GmbH ebenfalls zur Eigenwerbung nutzen. Die KME GmbH hat hinsichtlich dieser nicht vom Auftraggeber genutzten Aufnahmen freie Auswahl und wird diese erst dann zur Eigenwerbung nutzen, nachdem sie vom Auftraggeber freigegeben wurden.

Vom Auftraggeber genutzte Aufnahmen darf die KME GmbH ebenfalls zur Eigenwerbung nutzen und wird erst dann damit beginnen, nachdem der Auftraggeber die Aufnahmen veröffentlicht hat.
Der Auftraggeber wird insoweit der KME GmbH die dafür erforderlichen Rechte verschaffen.

Die KME GmbH ist berechtigt, die Marken und sonstigen Kennzeichen des Auftraggebers zu Referenzzwecken zu nennen und wiederzugeben.

5.3 Übertragung und Einräumung von Nutzungsrechten an Dritte

Die Übertragung und/oder Einräumung der vom Auftraggeber erworbenen Nutzungsrechte an Dritte – auch wenn es sich dabei um Konzern- oder Tochterunternehmen des Auftraggebers handelt – bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der KME GmbH.

6. Urheberbenennung

Jede Bildveröffentlichung soll – soweit technisch möglich und branchenüblich – mit der folgenden Urheberbenennung versehen werden: „KME Studios / Foto: (Name des Fotografen einsetzen)“.

Die Benennung soll möglichst beim Bild erfolgen. Soweit dies aus technischen oder optischen Gründen nicht möglich oder zumutbar ist, soll die Urheberbenennung in der branchenüblichen Weise und unter zweifelsfreier Zuordnung zum jeweiligen Bild zu erfolgen.

Bei der digitalen Speicherung der Aufnahmen muss die Urheberbenennung mit den Bilddaten elektronisch verknüpft werden. Der Auftraggeber hat durch geeignete technische Mittel sicherzustellen, dass diese Verknüpfung bei jeder Datenübermittlung, bei jeder Übertragung der Bilddaten auf andere Datenträger, bei jeder Wiedergabe auf einem Bildschirm sowie bei jeder öffentlichen Wiedergabe erhalten bleibt und der Urheber der Aufnahme als solcher identifiziert werden kann.

7. Haftung

Die KME GmbH haftet nur für Schäden ihrer Mitarbeiter, die diese selbst oder deren Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeiführen. Davon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung einer Vertragspflicht, die für die Erreichung des Vertragszwecks von wesentlicher Bedeutung ist (Kardinalpflicht), sowie Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder Gesundheit, für die die KME GmbH auch bei leichter Fahrlässigkeit haftet.

Die KME GmbH haftet nicht für die Art der Nutzung der von ihr gelieferten Aufnahmen. Insbesondere haftet sie nicht für die Wettbewerbs- und markenrechtliche Zulässigkeit der Nutzung.

Die KME GmbH haftet nicht dafür, dass die von der KME GmbH für den Auftraggeber eingeholten und nachgewiesenen Rechte Dritter (2.5) vom Auftraggeber räumlich, zeitlich und/oder inhaltlich überschritten werden.

Besteht der Auftraggeber auf die Abbildung von Personen und/oder Objekten, für die die notwendige Rechtseinräumung bzgl. der Rechte Dritter fehlt und hat die KME GmbH darauf hingewiesen, haftet der Auftraggeber für die Nutzung dieser Aufnahmen.

8. Schlussbestimmung

Die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit einzelner Klauseln dieser Geschäftsbedingungen berührt nicht die Gültigkeit der übrigen Klauseln.

Zusätzliche oder abweichende Bedingungen bedürfen der Schriftform und werden nur dann Vertragsbestandteil.

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland und zwar auch bei Lieferungen ins Ausland. Erfüllungsort ist Rosenheim.

Für den Fall, dass der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt, wird der Sitz der KME GmbH vereinbart.

Diese AGB gelten ab dem 01.08.2017.

* aus Gründen der Lesbarkeit wird auf dieser Seite das geschlechtsneutral zu verstehende, generische Maskulinum als Formulierungsvariante verwendet. Dies gilt im Sinne der Gleichbehandlung grundsätzlich für alle Geschlechter.