Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
der KME GmbH,

vertreten durch ihren Geschäftsführer Klaus Einwanger,
Am Roßacker 9, 83022 Rosenheim

1 Geltungsbereich der Geschäftsbedingungen

1.1 Allgemeines

Die Produktion von Fotos, Filmen, Videos (imfolgenden „Aufnahmen“ genannt) sowie die Einräumung von Nutzungsrechten durchdie KME GmbH (im Folgenden „KME GmbH“ genannt) erfolgt ausschließlich aufGrundlage der nachstehenden Bedingungen.  

Die vertragliche Vereinbarung über dieProduktion von Aufnahmen wird im Folgenden als Produktionsvertrag bezeichnet.Die vertragliche Vereinbarung über die Einräumung von Nutzungsrechten wird imFolgenden als Lizenzvertrag bezeichnet.
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Diese Bedingungen gelten für alle zukünftigen Produktions- und Lizenzverträge,sofern nicht ausdrücklich abweichende Regelungen schriftlich vereinbart werdenund auch dann, wenn sie nicht erneut ausdrücklich in die spätere Vereinbarungaufgenommen werden. 

Diese AGB gelten ab 15.09.2026. Alle früheren AGB verlieren ab diesem Zeitpunkt ihreGültigkeit.

1.2 Allgemeine Geschäftsbedingungen von Auftraggebern

Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, die vonden nachstehenden Bedingungen abweichen, werden nicht anerkannt. Solcheabweichenden Geschäftsbedingungen werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenndie KME GmbH ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.

2. Produktionsaufträge

Produktionsaufträge beinhalten die Anfertigungvon Aufnahmen im Auftrag des Auftraggebers.

2.1 Kostenvoranschlag

Die von der KME GmbH erstelltenKostenvoranschläge sind stets unverbindlich. Eine Überschreitung der imKostenvoranschlag ausgewiesenen Kosten braucht die KME GmbH dem Auftraggebernur anzuzeigen, wenn eine Überschreitung der ursprünglich veranschlagten Gesamtkostenum mehr als 15 % zu erwarten ist. Soweit für die Anfertigung der Aufnahmen dieBenutzung von Requisiten aus dem Fundus der KME GmbH notwendig ist, wird imKostenvoranschlag für die Benutzung dieser Requisiten eine angemessenePauschale veranschlagt.

2.2 Bevollmächtigung der KME GmbH und Beauftragung Dritter

Soweit für die Auftragsabwicklung LeistungenDritter in Anspruch genommen oder Verträge mit Dritten (z.B. Fotomodelle,Visagisten, Stylisten, Eigentümer von Locations etc.) abgeschlossen werdenmüssen, wird die KME GmbH die entsprechenden Verpflichtungen mit Dritten ineigenem Namen und auf Rechnung der KME GmbH abschließen.  

Zur Herstellung der Aufnahmen kann sich die KME GmbH der Hilfe Dritter bedienen und insbesondere externe, nicht bei der KME GmbH angestellte Fotografen/Filmer etc. beauftragen  

Im Falle von Verhinderung des für die Produktionvorgesehenen Fotografen/Filmers wegen Krankheit, höherer Gewalt odervergleichbarer Umstände ist die KME GmbH berechtigt einen unterBerücksichtigung des vereinbarten Produktionszwecks geeigneten externen Fotografen, Filmer etc. als Ersatz einzusetzen. 

Die KME GmbH stellt sicher, dass ihr von den ander Produktion beteiligten Urhebern die zur Erfüllung der gegenüber demAuftraggeber übernommenen Verpflichtungen erforderlichen Nutzungsrechteeingeräumt worden sind.

2.3 Briefing

Das Briefing des Auftraggebers bildet dieGrundlage für die von der KME GmbH zu erstellenden Aufnahmen und Kalkulationen. Das Briefing hat der Auftraggeber vollständig, abschließend und in Textform (z.B. als schriftliches Protokoll einerBesprechung, per E-Mail etc.) an die KME GmbH zu erteilen.
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Für den Fall, dass der Auftraggeber der KME GmbH kein Briefing in Textform erteilt,bilden das Pre-Production-Meeting (PPM), der bisherige E-Mailverkehr zwischendem Auftraggeber und der KME GmbH sowie die von den Mitarbeitern der KME GmbHangefertigten Gedächtnisprotokolle zum PPM und Telefonnotizen die Grundlage fürdie Anfertigung der Aufnahmen. 

Bei Film-, Video- und sonstigen audiovisuellenProduktionen gehören, soweit vorhanden, insbesondere Treatment, Drehbuch,Storyboard, Shotlist, Ablaufplan, Schnittkonzept sowie sonstige in Textformfestgehaltene kreative und technische Vorgaben zum Briefing, soweit diese vomAuftraggeber bestätigt oder freigegeben worden sind. Die bestätigten oderfreigegebenen Inhalte bilden die verbindliche Grundlage für die weitereProduktion.

2.4 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

Soweit der Auftraggeber für die Produktion derAufnahmen notwendige Informationen, Waren (z.B. Produkte, Rezepte etc.),Freigaben etc. zu liefern hat oder sonstige für die Produktion der Aufnahmenrelevante Aufgaben selbst übernimmt (z.B. Buchung von Fotomodellen, Locationsoder Catering etc.), hat der Auftraggeber sicherzustellen, dass die Lieferung,Bereitstellung, der Zutritt zu Locations, die Anreise von Fotomodellen etc.rechtzeitig erfolgt, so dass die Produktion der Aufnahmen pünktlich zum vereinbartenTermin beginnen kann. 

Sobald dem Auftraggeber bekannt ist, dass einerechtzeitige Lieferung, Bereitstellung, der Zutritt zu Locations, die Anreisevon Fotomodellen etc. nicht möglich ist, hat er dies der KME GmbH unverzüglichanzuzeigen. Hat dies eine Verzögerung der Aufnahmeproduktion zur Folge, undliegt die Ursache dieser Verzögerung in der Sphäre des Auftraggebers, hat derAuftraggeber die durch die Verzögerung entstandenen Kosten (z.B. zusätzlichnotwendig gewordene Hotelübernachtungen, Locationtage, Buchungen von Fotomodellen,Stylisten, Visagisten, Assistenten, Umbuchungen etc.) zu tragen. Zu den durchdie Verzögerung entstandenen Kosten zählt auch das Honorar, für das dieRegelung in Ziff. 4.6 gilt.

2.5 Erreichbarkeit des Auftraggebers

DerAuftraggeber soll sicherstellen, dass er oder ein von ihm Bevollmächtigter beider Produktion der Aufnahmen anwesend ist. Ist weder der Auftraggeber noch einvon ihm Bevollmächtigter anwesend, hat der Auftraggeber sicherzustellen, dasser oder ein von ihm Bevollmächtigter zumindest telefonisch und perelektronischer Kommunikationsmedien (z.B. E-Mail, SMS, WhatsApp etc.) für dieKME GmbH für kurzfristige Abstimmungen und Entscheidungen ständig erreichbarist.

2.6 Rechte Dritter, Rechteklärung und Releases

Bei Personenaufnahmen und bei Aufnahmen vonObjekten, an denen fremde Urheber-, Design-, Marken-, Eigentums- oder Hausrechtesowie sonstige Rechte Dritter bestehen, gilt Folgendes:

a) So weit die Buchung von Fotomodellen, Locations, externen Fotografen und/oder dieAuswahl von sonstigen Objekten durch die KME GmbH erfolgt, wird die KME GmbHvor Anfertigung der Aufnahmen die erforderliche Zustimmung der jeweiligenRechtsinhaber einholen. DieKME GmbH hat den Auftraggeber von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, dieaus der schuldhaften Verletzung dieser Pflicht resultieren. DieFreistellungsverpflichtung entfällt, sofern die KME GmbH nachweist, dass siekein Verschulden trifft. Die KME GmbH wird den Auftraggeber über die Einholungder Zustimmungen informieren und die eingeholten Rechte nachweisen. Fürden Umfang der einzuholenden Rechte ist das Briefing bzw. der vereinbarteNutzungsumfang maßgeblich. Ändert oder erweitert der Auftraggeber nachträglichArt, Umfang, Dauer, Gebiet oder Medien der vorgesehenen Nutzung, ist erverpflichtet, die KME GmbH hierüber vor Aufnahme der erweiterten Nutzung zuinformieren. Die Einholung einer erforderlichen Erweiterung von Rechten Dritterbedarf einer gesonderten Beauftragung durch den Auftraggeber sowie dervorherigen Freigabe der hierfür im Angebot der KME GmbH ausgewiesenen Kosten.

b) Im Falle der Buchung von Fotomodellen, Locations und/oder der Auswahl von Objektendurch die KME GmbH wird die KME GmbH auch das weitere Rechtemanagement übernehmen. Über die Verlängerung von Nutzungsrechten bzgl. der von der KME GmbH gebuchten Fotomodelle, Locations etc. verhandelt ausschließlich die KME GmbH mit den jeweiligen Rechteinhabern. Die KME GmbH wird entsprechende Rechteverlängerungen nur vornehmen, wenn der Auftraggeber sie zuvor damitbeauftragt hat und die hierfür im Angebot der KME GmbH ausgewiesenen Kostenzuvor freigegeben hat.

c) Soweit die Buchung von Fotomodellen, Locations und/oder die Auswahl von Objekten durchden Auftraggeber erfolgt, wird der Auftraggeber vor Anfertigung der Aufnahmendie erforderliche Zustimmung der jeweiligen Rechtsinhaber einholen. DerAuftraggeber hat die KME GmbH von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, dieaus der Verletzung dieser Pflicht resultieren. Die Freistellungsverpflichtungentfällt, sofern der Auftraggeber nachweist, dass ihn kein Verschulden trifft.Im Falle der Buchung von Fotomodellen, Locations und/oder der Auswahl vonObjekten durch den Auftraggeber selbst hat dieser das Rechtemanagement selbstzu organisieren und insbesondere die Verlängerung von Nutzungsrechten selbsteinzuholen.

d) Soweit für Film-, Video- oder sonstige audiovisuelle Produktionen Rechte an Musik,Sprachaufnahmen, Darbietungen, Stockmaterial, Footage oder sonstigen fremdenInhalten erforderlich sind, gelten die vorstehenden Regelungen zurRechteklärung entsprechend. Umfang und Dauer der von der KME GmbH einzuholendenRechte bestimmen sich nach dem vereinbarten Nutzungsumfang und den Bedingungendes jeweiligen Rechteinhabers.

2.7 Umgang mit vom Auftraggeber gelieferten Gegenständen

Mit den vom Auftraggeber für die Produktiongelieferten Gegenständen darf die KME GmbH wie folgt verfahren:
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Handelt es sich bei den vom Auftraggeber gelieferten Gegenständen umverderbliche Waren (z.B. Lebensmittel), werden diese von der KME GmbH nachBeendigung der Produktion entsorgt.

Nicht verderbliche Gegenstände werden nach Beendigung der Produktion auf Kostendes Auftraggebers an diesen zurückgesandt. Ist eine Rücksendung nicht möglichoder vereinbaren die Parteien eine Abholung, kann die KME GmbH den Auftraggeberunter Setzung einer angemessenen Frist zur Abholung auffordern. Nachfruchtlosem Ablauf der Frist ist die KME GmbH berechtigt, die Gegenstände aufKosten des Auftraggebers zu entsorgen, sofern sie den Auftraggeber zuvor aufdiese Rechtsfolge hingewiesen hat.

2.8 Auswahl und Endfassung der Aufnahmen

Die KME GmbH wählt die Aufnahmen aus, die siedem Auftraggeber nach Abschluss der Produktion zur Abnahme vorlegt.  

Bei Film-, Video- und sonstigen audiovisuellen Produktionen bestimmt die KME GmbH innerhalb der verbindlichen Vorgaben desBriefings insbesondere die Auswahl des aufgenommenen Materials, den Schnitt, die Reihenfolge der Einstellungen sowie die sonstige gestalterische Ausführungder Endfassung. Vereinbarte Freigabe-, Korrektur- oder Abstimmungsstufen bleiben hiervon unberührt. 

Nutzungsrechte werden unter der Voraussetzungder vollständigen Zahlung nur an den ausgewählten bzw. final fertiggestellten Aufnahmeneingeräumt, die der Auftraggeber als vertragsgemäß abnimmt.

2.9 Künstlerischer Gestaltungsspielraum

Beider Anfertigung der Aufnahmen besteht für die KME GmbH bzw. den von ihreingesetzten Fotografen, Filmer oder sonstigen kreativen Leistungserbringer künstlerischeGestaltungsfreiheit, wobei jedoch die verbindlichen Vorgaben des Auftraggebersaus Briefing, PPM und/oder mündlichen bzw. telefonischen Anweisungen zubeachten sind.Reklamationenund/oder Mängelrügen hinsichtlich des innerhalb dieser Vorgaben ausgeübtenkünstlerischen Gestaltungsspielraums sind daher ausgeschlossen. NachträglicheÄnderungswünsche des Auftraggebers bedürfen einer gesonderten Vereinbarung undsind gesondert zu vergüten.

2.10 Mängelrügenund Abnahme

Ist der Auftraggeberselbst oder ein von ihm Bevollmächtigter bei der Produktion der Aufnahmenanwesend, hat dieser die ihm während der Produktion zur Prüfung vorgelegten Aufnahmen, soweit dies unter den Umständen der Produktion möglich und zumutbar ist, unverzüglich auf erkennbare Mängel zu untersuchen und diese gegenüber der KME GmbH unverzüglich zu rügen, damit die KME GmbH Gelegenheit zur Nachbesserungoder zur Anfertigung neuer Aufnahmen erhält. Unterbleibt eine unverzügliche Mängelrüge, gelten die betreffenden Aufnahmen hinsichtlich der bei dieserPrüfung erkennbaren Mängel als vertragsgemäß abgenommen.
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Ist weder der Auftraggeber noch ein von ihm Bevollmächtigter bei der Produktionder Aufnahmen anwesend, wird die KME GmbH die fertiggestellten und zur Abnahme vorgesehenen Aufnahmen nach deren Erstellung per elektronischerDatenübermittlung an den Auftraggeber senden. Dieser hat die übermittelten Aufnahmen unverzüglich auf erkennbare Mängel zu untersuchen.  

Mängel hat der Auftraggeber der KME GmbHunverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der zurAbnahme vorgesehenen Aufnahmen, in Textform anzuzeigen und die gerügten Mängelhinreichend konkret zu beschreiben. Die Aufnahmen gelten nach Ablauf dieserFrist als abgenommen, wenn der Auftraggeber die Abnahme nicht innerhalb derFrist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat.

3. Datenüberlassung, Archivierung und Bilddaten

3.1 Datenüberlassung, Datenformat

Die KME GmbH übergibt dem Auftraggeber dieausgewählten analogen und digitalen Aufnahmen sowie die dazugehörigen Daten,Dateien und Datenträger (Aufnahmematerial) nach Fertigstellung des Auftrags. Das Datenformat bestimmen die Parteien einvernehmlich. Wird keine Bestimmunggetroffen, kann die KME GmbH ein geeignetes Datenformat bestimmen und einengeeigneten Datenträger auswählen. DieÜberlassung von RAW-Dateien oder vergleichbaren Rohdatenformaten bedarf einergesonderten Vereinbarung in Textform. DieÜberlassung von Projektdateien, Schnittprojekten, offenen Photoshop-, InDesign-oder After-Effects-Dateien, Arbeitsdateien, Zwischenständen und nichtausgewählten Aufnahmen ist ebenfalls nicht geschuldet, sofern nichts anderes in Text form vereinbart wurde. 

Die KME GmbH ist nach Übergabe desAufnahmematerials nicht verpflichtet, dieses aufzubewahren oder zu archivieren.Eine tatsächlich erfolgende vorübergehende Speicherung begründet keine Aufbewahrungspflicht.  

Sofern der Auftraggeber eine Aufbewahrung desAufnahmematerials wünscht, ist dies zwischen dem Auftraggeber und der KME GmbHgesondert vertraglich und gegen Zahlung eines Entgelts für die Aufbewahrung zuvereinbaren.

3.2 DigitaleWeitergabe

Die Weitergabe vondigitalen Aufnahmen im Wege der Datenfernübertragung oder auf Datenträgern istnur zulässig, soweit die Ausübung der eingeräumten Nutzungsrechte diese Formder Vervielfältigung und Verbreitung erfordert.

3.3 Archivierung beim Auftraggeber

Die Aufnahmen dürfennur für die eigenen Zwecke des Auftraggebers und nur für die Dauer desNutzungsrechts digital archiviert werden. Die Speicherung der Aufnahmen inOnline-Datenbanken oder sonstigen digitalen Archiven, die Dritten zugänglichsind, bedarf einer gesonderten Vereinbarung zwischen der KME GmbH und demAuftraggeber.

3.4 Metadaten und Urheberinformationen

Die in den Dateiender Aufnahmen enthaltenen EXIF-, IPTC-, XMP- und/oder sonstigen Metadaten sowieUrheberinformationen dürfen vom Auftraggeber weder verändert noch entferntwerden. Der Auftraggeber hat im Rahmen des technisch Möglichen und Zumutbarengeeignete Maßnahmen zu treffen, damit diese Daten bei jeder Datenübermittlung, bei jeder Übertragung der Bilddaten auf andere Datenträger, bei jederWiedergabe auf einem Bildschirm sowie bei jeder öffentlichen Wiedergabeerhalten bleiben. Dies gilt insbesondere für Urheberinformationen sowiemaschinenlesbare Hinweise zum Ausschluss von Text- und Data-Mining oderKI-Training (Opt-Out-Hinweise).

4. Honorar, Auftragserweiterung, Nebenkosten und Abrechnung

4.1 Vergütung von Produktionsaufträgen, Kostenvoranschläge

Für Aufnahmen aus Produktionsaufträgen erhältdie KME GmbH das vertraglich vereinbarte Honorar.
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Sofern das Honorar nicht ausdrücklich vertraglich vereinbart wurde, ergibt sichdas Honorar der KME GmbH aus ihrem zuvor schriftlich fixiertenKostenvoranschlag.

4.2 Auftragserweiterung

Ändertoder erweitert der Auftraggeber nach Vertragsschluss den vereinbartenLeistungsumfang, insbesondere hinsichtlich Art, Umfang oder Anzahl derherzustellenden Aufnahmen oder der hierfür zu erbringendenProduktionsleistungen, ist der dadurch entstehende zusätzliche Aufwandgesondert zu vergüten. Dies gilt auch, wenn sich aufgrund einer solchenÄnderung oder Erweiterung die für die Produktion vorgesehene oder vereinbarteProduktionszeit verlängert. Bei einem vereinbarten Pauschalhonorar erhöht sichdieses entsprechend dem zusätzlichen Aufwand; bei einem vereinbarten Stunden-oder Tagessatz wird der zusätzliche Zeitaufwand auf Grundlage des vereinbartenStunden- bzw. Tagessatzes berechnet.Durchdie Änderung oder Erweiterung des Leistungsumfangs zusätzlich entstehende odersich erhöhende Nebenkosten trägt der Auftraggeber nach Maßgabe von Ziff. 4.3.

4.3 Nebenkostenbei Produktionsaufträgen

Der Auftraggeber hat zusätzlich zum geschuldetenHonorar die Nebenkosten zu erstatten, die der KME GmbH im Zusammenhang mit der Auftragsdurchführung entstehen (z.B. Filmmaterial, Laborkosten, Kosten derdigitalen Bildbearbeitung, Fotomodellhonorare, Reisekosten, Requisiten,Catering, Locationgebühren, Permits etc.). 

Zu den Nebenkosten zählen bei Film-, Video- undsonstigen audiovisuellen Produktionen insbesondere auch Kosten für Musik- undStocklizenzen, Sprecher, Darsteller, Tonaufnahmen, Tonstudios, Schnitt, ColorGrading, Animationen, Untertitelung sowie sonstige im Zusammenhang mit derProduktion erforderliche Fremdleistungen.

4.4 Kündigung

Der Auftraggeber kann den Produktionsvertrag biszur Vollendung der vereinbarten Leistung jederzeit ohne wichtigen Grundkündigen. In diesem Fall behält die KME GmbH den Anspruch auf die vereinbarteVergütung. Sie muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was sie infolge derVertragsbeendigung an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendungihrer Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt (§ 648 BGB). 

Das Recht beider Vertragsparteien zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibtunberührt. Im Falle einer Kündigung aus wichtigem Grund gelten die gesetzlichenRechtsfolgen, insbesondere § 648a BGB.

4.5 Ausfallhonorar bei Produktionsaufträgen

Die Regelungen dieser Ziff. gelten für denAusfall bereits terminierter Aufnahmearbeiten, ohne dass der Produktionsvertragdurch den Auftraggeber gemäß Ziff. 4.3 gekündigt wird:

a) Kanndie Produktion aufgrund höherer Gewalt, unabwendbarer Witterungsverhältnisseoder sonstiger Umstände, die keine Partei zu vertreten hat, nicht durchgeführtwerden, sind die bis zu diesem Zeitpunkt vertragsgemäß erbrachten Leistungender KME GmbH zu vergüten und die bereits angefallenen oder gegenüber Drittennicht mehr stornierbaren Nebenkosten zu erstatten. Die Parteien werden sichüber einen Ersatztermin abstimmen. Für die Durchführung der Produktion an einem Ersatztermin kann die KME GmbH eine neue Vergütung für den dadurch entstehendenzusätzlichen Aufwand verlangen. 

‍b) Kanndie Produktion aufgrund eines vom Auftraggeber zu vertretenden Umstands oder aufgrund eines Umstands, der nach dem Vertrag seiner Organisations- oder Risikosphäre zuzuordnen ist, nicht durchgeführt werden, hat die KME GmbHAnspruch auf die vereinbarte Vergütung. Die KME GmbH muss sich jedoch dasjenigeanrechnen lassen, was sie infolge des Ausfalls an Aufwendungen erspart oderdurch anderweitige Verwendung ihrer Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswilligunterlässt. 

‍c) Bereitsangefallene oder gegenüber Dritten nicht mehr stornierbare Nebenkosten sind vomAuftraggeber zusätzlich zu erstatten, soweit sie nicht bereits Bestandteil dervereinbarten Vergütung sind. 

‍d) Die Verhinderung eines für die Produktion vorgesehenen Fotografen, Filmers oder sonstigen Mitarbeiters führt nicht zum Ausfall der Produktion, wenn die KME GmbH unter Berücksichtigung des vereinbarten Produktionszwecks einen geeignetenErsatz stellen kann.

4.6 Zeitüberschreitung- Overtime ohne Auftragserweiterung

Wirddie für die Aufnahmearbeiten vorgesehene oder vereinbarte Produktionszeit ausGründen überschritten, die die KME GmbH nicht zu vertreten hat, ist derhierdurch entstehende zusätzliche Zeitaufwand gesondert zu vergüten. Bei einemvereinbarten Pauschalhonorar erhöht sich dieses entsprechend dem zusätzlichenAufwand; bei einem vereinbarten Stunden- oder Tagessatz wird die zusätzliche Produktionszeit auf Grundlage des vereinbarten Stunden- bzw. Tagessatzesberechnet.  

Zusätzlichträgt der Auftraggeber die durch die Zeitüberschreitung entstehenden oder sicherhöhenden Nebenkosten, insbesondere Mehrkosten für Fotomodelle, Stylisten, Visagisten, Assistenten, Locations, Equipment oder sonstigeProduktionsbeteiligte.

4.7 Fälligkeit,Kostenvorschuss

Die KME GmbH kann vor Produktionsbeginn vomAuftraggeber die Zahlung eines Kostenvorschusses verlangen, der spätestens eineWoche vor Produktionsbeginn auf dem von der KME GmbH bekannt gegebenen Kontoeingegangen sein muss.
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Bei Produktionen, die im hauseigenen Studio der KME GmbH stattfinden, kann dieKME GmbH einen Kostenvorschuss i.H.v. 30 % der gesamten Produktionskostenverlangen.
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Bei Produktionen, die außer Haus und nicht im hauseigenen Studio der KME GmbH stattfinden, kann die KME GmbH einen Kostenvorschuss i.H.v. 50 % der gesamten Produktionskosten verlangen.

Nach Abschluss der Aufnahmen kann die KME GmbH vom Auftraggeber die Zahlungeines weiteren Abschlags i.H.v. 30 % der gesamten Produktionskosten verlangen.
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Die nach Abzug der Kostenvorschüsse und Abschläge verbleibendenProduktionskosten werden mit Übermittlung der fertiggestellten und zur Abnahmevorgesehenen Aufnahmen gemäß Ziff. 2.10 zur Zahlung fällig. Die KME GmbH istdarüber hinaus berechtigt, vor Produktionsbeginn angemessene Kostenvorschüsseauf voraussichtlich anfallende Nebenkosten zu verlangen.

4.8 Übergangder urheberrechtlichen Nutzungsrechte

Die urheberrechtlichen Nutzungsrechte an denAufnahmen erwirbt der Auftraggeber erst mit der vollständigen Bezahlungsämtlicher Produktionskosten.

4.9 Umsatzsteuer und Künstlersozialabgabe

Sämtliche Honorare, Gebühren und Kostenverstehen sich zuzüglich der jeweils gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer. Soweit für eine Leistung an Auftraggeber mit Sitz im Ausland das gesetzlicheReverse-Charge-Verfahren Anwendung findet, wird die Rechnung entsprechend dengesetzlichen Vorgaben ohne deutsche Umsatzsteuer gestellt. 

Soweit der KME GmbH im Zusammenhang mit für denAuftrag erforderlichen Fremdleistungen eine Künstlersozialabgabe entsteht, istdiese vom Auftraggeber zusätzlich in der tatsächlich angefallenen gesetzlichenHöhe zu erstatten.

5. Nutzungsrechte

5.1 IndividuelleNutzungsrechteeinräumung

Der Auftraggeber erwirbt an den Aufnahmen nur Nutzungsrechtein dem jeweils individuell vertraglich vereinbarten Umfang. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbartwurde, erwirbt der Auftraggeber lediglich einfache, nicht ausschließliche Nutzungsrechte an den Aufnahmen. Jededarüber hinausgehende Nutzung bedarf einer gesonderten Vereinbarung in Textformund ist gesondert zu vergüten. Eigentumsrechte werden nicht übertragen.

5.2 Recht zur Eigenwerbung

Ungeachtet des Umfangs des jeweils im Einzelfalleingeräumten Nutzungsrechts bleibt die KME GmbH berechtigt, die von ihrhergestellten Aufnahmen im Rahmen ihrer Eigenwerbung in sämtlichen Medien sowieim Rahmen von Ausstellungen, Wettbewerben, Kunstprojekten und Buchprojekten zunutzen. Ausschussmaterial, Parallelaufnahmen und sonstige vom Auftraggebernicht genutzte Aufnahmen darf die KME GmbH ebenfalls zur Eigenwerbung nutzen, jedochnicht vor der erstmaligen Veröffentlichung von Aufnahmen aus der betreffen den Produktion durch den Auftraggeber.

Vom Auftraggeber genutzte Aufnahmen darf die KME GmbH ebenfalls zurEigenwerbung nutzen und wird erst dann damit beginnen, nachdem der Auftraggeberdie Aufnahmen veröffentlicht hat.
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Soweit für die vereinbarte Eigenwerbung Rechte erforderlich sind, derenEinholung nach Ziff. 2.6 dem Auftraggeber obliegt, wird der Auftraggeber der KMEGmbH die hierfür erforderlichen Rechte verschaffen.
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Die KME GmbH ist berechtigt, die Marken und sonstigen Kennzeichen desAuftraggebers zu Referenzzwecken zu nennen und wiederzugeben.

5.3 Übertragungund Einräumung von Nutzungsrechten an Dritte

Die Übertragung und/oder Einräumung der vom Auftraggeber erworbenen Nutzungsrechte an Dritte – auch wenn es sich dabei um Konzern- oder Tochterunternehmen des Auftraggebers handelt – bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der KME GmbH.

5.4 Nutzungauf Social-Media-Plattformen

Die Nutzung derAufnahmen auf Social-Media-Plattformen (z. B. Instagram, Facebook, TikTok,LinkedIn oder vergleichbaren Plattformen) bedarf einer gesondertenVereinbarung, sofern nicht bereits ausdrücklich Nutzungsrechte fürSocial-Media-Plattformen eingeräumt wurden.Dem Auftraggeber istbewusst, dass Betreiber von Social-Media-Plattformen sich im Rahmen ihrerNutzungsbedingungen regelmäßig umfassende Nutzungsrechte an den hochgeladenen Inhalten einräumen lassen und Inhalte technisch verarbeiten, vervielfältigenund Dritten zugänglich machen können.

Der Auftraggeber hatbei einer Nutzung auf Social-Media-Plattformen vorhandene technischeSchutzmaßnahmen, Metadaten und Opt-Out-Hinweise der KME GmbH, soweit technischmöglich und zumutbar, zu erhalten.

5.5 Keine Bearbeitung, keine Nutzung als Vorlage

Eine Nutzung derAufnahmen ist grundsätzlich nur in der Originalfassung zulässig. Jede Änderungoder Umgestaltung (z. B. Montage, fototechnische Verfremdung, Kolorierung) undjede Veränderung bei der Bildwiedergabe (z. B. Veröffentlichung in Ausschnitten) bedarf der vorherigen Zustimmung der KME GmbH. Hiervon ausgenommen sindlediglich technisch erforderliche Format-, Größen- und Auflösungsanpassungen,soweit dadurch Bildaussage und gestalterischer Charakter der Aufnahme nicht verändert werden. 

Die Aufnahmen dürfenohne vorherige Zustimmung der KME GmbH auch nicht als Vorlage für nachgestellteAufnahmen, Illustrationen, grafische Darstellungen oder sonstige auf denAufnahmen basierende Werke oder Inhalte verwendet werden. 

Bei Film-, Video- undsonstigen audiovisuellen Aufnahmen gelten insbesondere die Änderung des Schnitts oder der Reihenfolge einzelner Sequenzen, die Entfernung oder Hinzufügung einzelner Bild- oder Tonelemente, die Nachvertonung, Synchronisation, Untertitelung, das Color Grading außerhalb bloßer technischerKorrekturen sowie die Entnahme und selbständige Nutzung einzelner Standbilderals Bearbeitung bzw. Umgestaltung und bedürfen der vorherigen Zustimmung derKME GmbH, soweit diese Nutzungen nicht bereits ausdrücklich vereinbart wurden.

5.6 Nutzungder Aufnahmen für künstliche Intelligenz (KI)

Diedem Auftraggeber überlassenen Aufnahmen einschließlich ihrer Metadaten dürfenohne vorherige Zustimmung der KME GmbH nicht 

‍a) zum Training, zur Entwicklung oder zur Optimierungvon Systemen der künstlichen Intelligenz (KI-Systeme) verwendet werden, 

‍b) in Datensätze, Datenbanken oder sonstige Sammlungeneingespeist werden, die für KI-Systeme oder Zwecke des Text- und Data-Miningsbestimmt sind, 

‍c) Dritten gezielt zum Zweck des KI-Trainings, derKI-Entwicklung oder des Text- und Data-Minings zugänglich gemacht werden. 

Die vorstehenden Beschränkungen gelten auch für die Verwendung vonBildbestandteilen, Metadaten sowie aus den Aufnahmen abgeleiteten Daten,Datensätzen oder sonstigen maschinenlesbaren Informationen.  

Hiervon ausgenommen ist die vertragsgemäße Veröffentlichung der Aufnahmen, insbesondereim Internet und – soweit hierfür Nutzungsrechte eingeräumt wurden – in sozialenMedien, sofern die Veröffentlichung nicht dem Zweck dient, die Aufnahmen für KI-Systeme oder Zwecke des Text- und Data-Minings verfügbar zu machen. 

Der Auftraggeber darf von der KME GmbH angebrachte Hinweise, Metadaten odersonstige maschinenlesbare Informationen, die eine Nutzung der Aufnahmen fürZwecke des Text- und Data-Minings oder des KI-Trainings untersagen(Opt-Out-Hinweise), weder entfernen noch verändern. Soweit technisch möglichund zumutbar, hat der Auftraggeber solche Opt-Out-Hinweise bei einervertragsgemäßen Veröffentlichung der Aufnahmen zu erhalten. 

Die Einräumung entsprechender Nutzungsrechte bedarf einer gesonderten Vereinbarungund Vergütung.

6. Urheberbenennung

JJede Bildveröffentlichung ist – soweit technischmöglich und branchenüblich – mit der folgenden Urheberbenennung zu versehen:„KME Studios / Foto: (Name des Fotografen einsetzen)“.

Die Benennung soll möglichst beim Bild erfolgen. Soweit dies aus technischenoder optischen Gründen nicht möglich oder zumutbar ist, soll die Urheberbenennung in der branchenüblichen Weise und unter zweifelsfreier Zuordnung zum jeweiligen Bild erfolgen.

Bei der digitalen Speicherung der Aufnahmen muss die Urheberbenennung mit den Bilddaten elektronisch verknüpft werden. Der Auftraggeber hat durch geeignetetechnische Mittel sicherzustellen, dass diese Verknüpfung bei jeder Datenübermittlung, bei jeder Übertragung der Bilddaten auf andere Datenträger, bei jeder Wiedergabe auf einem Bildschirm sowie bei jeder öffentlichen Wiedergabe erhalten bleibt und der Urheber der Aufnahme als solcheridentifiziert werden kann. 

Bei Film-, Video- und sonstigen audiovisuellenProduktionen ist – soweit bei der jeweiligen Nutzungsart technisch möglich undbranchenüblich – die Benennung „KME Studios / Film: (Name desFilmers/Regisseurs einsetzen)“ vorzunehmen.

7. Belegexemplare

DerAuftraggeber ist verpflichtet, der KME GmbH auf Verlangen innerhalbangemessener Frist ein Belegexemplar oder einen entsprechenden Nachweis derNutzung (z. B. Printausgabe, digitale Datei oder Internetlink) unentgeltlichzur Verfügung zu stellen.

8. Haftung

8.1 Haftungsumfang

Die KME GmbH haftet für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der KME GmbH, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Beileicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) haftet die KME GmbH nur auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. In diesem Fall ist die Haftung auf die Höhe des für dieeigenen Leistungen der KME GmbH vereinbarten Gesamthonorars, ohne Nebenkosten gemäß Ziff. 4.3, begrenzt.

Die vorstehenden Haftungsbeschränkungengelten nicht bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder derGesundheit und soweit eine Haftung aufgrund zwingender gesetzlicherVorschriften besteht.

8.2 Haftungsausschlussfür Leistungen Dritter

Schließt die KME GmbHabweichend von Ziff. 2.2 im Einzelfall aufgrund einer entsprechenden Vollmachtim Namen und für Rechnung des Auftraggebers einen Vertrag mit Dritten ab, sohaftet sie nicht für die Leistungen und Arbeitsergebnisse der beauftragtenPersonen und Unternehmen. Eine Haftung der KME GmbH für eigenes Verschulden beiAuswahl oder Beauftragung des Dritten bleibt unberührt.

8.3 Haftungsausschlussfür Nutzung der Aufnahmen

DieKME GmbH haftet nicht für die Art der Nutzung der von ihr geliefertenAufnahmen. Insbesondere haftet sie nicht für die Wettbewerbs- undmarkenrechtliche Zulässigkeit der Nutzung.DieKME GmbH haftet nicht dafür, dass die von der KME GmbH für den Auftraggebereingeholten und nachgewiesenen Rechte Dritter gem. Ziff. 2.6 vom Auftraggeberräumlich, zeitlich und/oder inhaltlich überschritten werden.  

Bestehtder Auftraggeber trotz eines entsprechenden Hinweises der KME GmbH auf derAbbildung oder Nutzung von Personen und/oder Objekten, für die erforderlicheRechte Dritter nicht oder nicht im erforderlichen Umfang vorliegen, trägt derAuftraggeber das rechtliche Risiko der von ihm veranlassten Nutzung und stelltdie KME GmbH von hieraus resultierenden Ansprüchen Dritter frei, soweit derAuftraggeber die fehlende Rechteklärung zu vertreten hat.

8.4 Verjährung

Ansprüchedes Auftraggebers, die sich aus einer Pflichtverletzung der KME GmbH oder ihrerErfüllungsgehilfen ergeben, verjähren innerhalb eines Jahres ab demgesetzlichen Verjährungsbeginn. Hiervon ausgenommen sind Ansprüche aufgrundvorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzungen, Ansprüche wegenVerletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie Ansprüche, für dieaufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften eine Verkürzung derVerjährungsfrist nicht zulässig ist. Für diese Ansprüche gelten diegesetzlichen Verjährungsfristen.

9. Vertragsstrafe und Schadensersatz

9.1 Vertragsstrafebei Pflichtverstoß

Verstößt derAuftraggeber schuldhaft gegen die ihm eingeräumten Nutzungsrechte oder gegeneine der in Ziff. 9.2 bezeichneten Pflichten, ist die KME GmbH berechtigt, eineVertragsstrafe nach Maßgabe der folgenden Regelungen zu verlangen.

9.2 Vertragsstrafenbewehrte Verstöße

Ein Verstoß liegtinsbesondere vor, wenn  

‍a) eine Aufnahme außerhalb des vertraglich eingeräumten Nutzungsumfangs (insbesondere hinsichtlich Nutzungszweck, Medium, Dauer oder geografischem Gebiet) genutztwird; eine solche Nutzung bedarf der vorherigen Zustimmung der KME GmbH, oder 

‍b) eine Aufnahme entgegen Ziff. 5.5 ohne erforderliche Zustimmung bearbeitet oderumgestaltet oder entgegen Ziff. 5.3 Nutzungsrechte an Dritte übertragen oderdiesen eingeräumt werden; 

‍c) die nach Ziff. 6 geschuldete Urheberbenennung unterbleibt; 

‍d) Urheber-,EXIF-, IPTC- oder XMP-Metadaten entgegen Ziff. 3.4 entfernt oder verändertwerden; 

‍e) eine Aufnahme entgegen Ziff. 5.6 für Zwecke des KI-Trainings oder des Text- undData-Minings verwendet wird oder entgegen Ziff. 3.4 oder Ziff. 5.6 vorhandeneOpt-Out-Hinweise entfernt oder verändert werden.

9.3 Höhe der Vertragsstrafe

Bei einem Verstoßnach Ziff. 9.2 c) beträgt die Vertragsstrafe das Einfache des Nutzungshonorars. Für Verstöße nach Ziff. 9.2 a), b), d) und e) beträgt die Vertragsstrafe das Zweifache des Nutzungshonorars. Ist kein gesondertes Nutzungshonorar vereinbart, gilt als Nutzungshonorar 

a) der aufdie Einräumung der Nutzungsrechte entfallende Teil der vereinbartenGesamtvergütung, oder 

b) sofernein solcher Anteil nicht bestimmt ist, die für die betreffende Nutzungsartbranchenübliche Lizenzvergütung; bei Fotografien können hierfür insbesonderebranchenübliche Vergütungsempfehlungen wie die MFM-Bildhonorare herangezogenwerden.

9.4 Bestimmung des Verstoßes

Eine Vertragsstrafefällt pro Aufnahme und pro einheitlichem Nutzungsvorgang nur einmalan, auch wenn mehrere der in Ziff. 9.2 genannten Tatbestände gleichzeitigverwirklicht werden.

9.5 Höchstgrenze

Die Summe allerVertragsstrafen aus demselben Auftrag ist auf das Dreifache dervereinbarten Gesamtvergütung begrenzt.

9.5 Anrechnung und weitergehender Schaden

Die Geltendmachungeines weitergehenden Schadens bleibt unberührt. Eine gezahlte Vertragsstrafewird auf einen etwaigen Schadensersatzanspruch angerechnet.

10. Schlussbestimmungen

Die Nichtigkeit oderUnwirksamkeit einzelner Klauseln dieser Geschäftsbedingungen berührt nicht dieGültigkeit der übrigen Klauseln.
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Individualabreden haben Vorrang. Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarungsollen zu Beweiszwecken in Textform erfolgen.
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Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland und zwar auch bei Lieferungenins Ausland. Erfüllungsort ist Rosenheim.

Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oderöffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis der Sitz der KME GmbH. Hat der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand in derBundesrepublik Deutschland, ist, soweit gesetzlich zulässig, ebenfalls der Sitzder KME GmbH als Gerichtsstand vereinbart.
* aus Gründen der Lesbarkeit wird auf dieser Seite das geschlechtsneutral zu verstehende, generische Maskulinum als Formulierungsvariante verwendet. Dies gilt im Sinne der Gleichbehandlung grundsätzlich für alle Geschlechter.